Burgordnung

LIEBE BESUCHERINNEN UND BESUCHER,

 

herzlich willkommen auf der Hochburg, einem bedeutenden Kulturdenkmal, das vom Land Baden-Württemberg und dem Verein zur Erhaltung der Ruine Hochburg e.V. mit großem Aufwand gepflegt und unterhalten wird. Wir bitten Sie deshalb, zur Schonung und Erhaltung der Anlage folgende Hinweise zu beachten, welche mit Betreten der Anlage anerkannt werden:

 

 

BENUTZUNG AUF EIGENE GEFAHR

 

Das Betreten der Anlage sowie die Benutzung sämtlicher Einrichtungen geschehen auf eigene Gefahr. Die Haftung des Landes Baden-Württemberg als Grundstückseigentümer, des Vereins zur Erhaltung der Ruine Hochburg e.V. als Betreiber der Anlage sowie der vom Land bzw. vom Verein beauftragten Personen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ausgenommen von dieser Haftungsbeschränkung ist die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das gesamte Gelände ist Fußgängern vorbehalten, soweit eine andere Nutzung nicht durch Beschilderung ausgewiesen ist. Der Winterdienst ist eingeschränkt. Insbesondere bei Schnee, Glätte und Sturm ist Vorsicht geboten.

 

Bei Gewitter und bei Einbruch der Dunkelheit ist die Ruine unverzüglich zu verlassen.

 

Absperrungen und Barrieren dürfen nicht überschritten werden. Bitte beaufsichtigen Sie ihre Kinder ständig, besonders in den Bereichen, die durch Geländer, Brüstungen, Mauern und dgl. gegen Absturzgefahr gesichert sind.

 

 

ALLGEMEINE VERHALTENSREGELN

 

Zur Schonung und Erhaltung der Burganlage bitten wir Sie, die Bereiche der Anlage nicht zu beschädigen, zu verunreinigen, zu verändern oder anderweitig zu beeinträchtigen. Daher ist es insbesondere nicht gestattet: 

  • Enfriedungen, Gebäude oder Mauern zu besteigen, zu beschädigen oder zu verschmutzen, 
  • bauliche Anlagen, Bäume oder sonstige Gegenstände zu plakatieren, 
  • Steine zu entfernen und / oder Steine zu werfen, 
  • Kraftfahrzeuge jeglicher Art ohne gesonderte Erlaubnis mitzuführen oder zu benutzen.Ausgenommen hiervon sind Wirtschaftsfahrzeuge des Vereins oder deren Erfüllungsgehilfen, sowie Fahrzeuge mit Sondergenehmigung. 
  • fahrbare Untersätze, wie z.B. Fahrräder, Inliner, Skateboards, Segways und dgl. zu benutzen, 
  • Feuerstellen zu entzünden und /oder zu betreiben, zu grillen, zu picknicken sowie zu nächtigen, 
  • übermäßig zu lärmen oder lautstarke Musik abzuspielen. 

 

Bei Zuwiderhandlung gegen vorstehende Verhaltensregeln kann ein Verweis aus der Anlage erfolgen.

 

 

VERHALTENSREGELN IN DEN MUSEUMS- UND AUSSTELLUNGSRÄUMEN

 

Aus Rücksicht gegenüber anderen Museums- und Ausstellungsbesuchern und zum Erhalt der historisch wertvollen Ausstattungbitten wir Sie: 

  • auf den Verzehr von Speisen und Getränken zu verzichten 
  • nicht zu rauchen sowie 
  • die museale und historische Ausstattung nicht zu berühren. 

Bei Zuwiderhandlung gegen vorstehende Verhaltensregeln kann ein Verweis erfolgen.

 

 

FOTOGRAFIEREN UND FILMEN

 

Auf dem gesamten Außenareal und den Museums- und Ausstellungsräumen ist das Fotografieren und Filmen für private Zwecke ohne Stativ gestattet. Das Fotografieren und Filmen für gewerbliche Zwecke bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Schlossverwaltung Rastatt und kann von einem Entgelt abhängig gemacht werden.

 

 

TIERE

 

Das Mitführen von Hunden in der Außenanlage ist gestattet, sofern es sich nicht um Kampfhunde i.S.d. Kampfhundeverordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg v. 16.08.2000 handelt. Sie müssen jedoch an der kurzen Leine geführt werden. Andere Tiere dürfen nicht mitgeführt werden. In den Museums- und Ausstellungsbereichen ist das Mitführen von Hunden, mit Ausnahme von Assistenzhunden, nicht gestattet. Verunreinigungen sind durch den Hundebesitzer zu beseitigen. Im gesamten Burgareal gilt ein absolutes Reitverbot.

 

 

GENEHMIGUNGSPFLICHIGE VORHABEN

 

Das Abhalten von Veranstaltungen einschließlich Stehempfängen, Umzügen und Kundgebungen jeglicher Art sowie die Bewerbung und der Verkauf von Waren und Dienstleistungen bzw. der Handel mit Waren bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vereins zur Erhaltung der Ruine Hochburg e.V.


 

Das Überfliegen des Geländes mit unbemannten Luftfahrtsystemen, wie z.B. Drohnen oder Modellhubschraubern bedarf der vorherigen Zustimmung der Schlossverwaltung Rastatt und kann von einem Entgelt abhängig gemacht werden.

 

 

SONSTIGES

 

Im Übrigen gelten die Regelungen der Polizeiverordnung der Stadt Emmendingen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

 

Wir bitten Sie, den Anweisungen des Personals und der Polizei Folge zu leisten. Das Personal und die Polizei sind befugt, Grundstücksverweise und Hausverbote auszusprechen. Zuwiderhandlungen gegen diese Ordnung können straf- und zivilrechtlich verfolgt werden.

 

 

Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und wünschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt.

 

Staatliche Schlösser und Gärten Baden-Württemberg

Schlossverwaltung Rastatt

Herrenstraße 18 – 76437 Rastatt

 

Verein zur Erhaltung der Ruine Hochburg e.V.,

Rathaus, 79312 Emmendingen

 

Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (Drohnen und sonstige ferngesteuerte Flugmodelle) ist auf dem gesamten Burgareal* grundsätzliche verboten. Dieses Verbot basiert sowohl auf gesetzlichen als auch auf privatrechtlichen Vorschriften.

Das Verbot bezieht sich auf alle unbemannten Luftfahrtsysteme und Flugmodelle, ungeachtet deren Größe, Gewicht oder Versicherungsschutz.

Hintergrund für dieses Verbot ist die deutliche Zunahme von nicht angemeldeten Drohnenaufstiegen und die damit verbundene erhöhte Unfallgefahr.

 

* Das gesamte Burgareal beinhaltet: alle baulichen Gebäudeanlagen der Hochburg bei Emmendingen inkl. Burghof, Befestigungsanlagen und Auffahrtswege.

Drohnen und sonstige Ferngesteuerte
Flugmodelle

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